17. Haut

Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.

Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.

Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.

17.1 Ekzeme

Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)

geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend

0-10

Sonst

20-30

Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis“, „endogenes Ekzem“

geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend

0-10

bei länger dauerndem Bestehen

20-30

mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall

40

mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr

50

Seborrhoisches Ekzem

geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen

0-10

sonst, je nach Ausdehnung

20-30

selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene

0-10

häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene

20-30

schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf

40-50

Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

17.3 Akne

Acne vulgaris

leichteren bis mittleren Grades

0-10

schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung

20-30

Acne conglobata

auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen

30-40

schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)

wenigstens 50

17.4 Rosazea, Rhinophym

geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend

0-10

stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung

20-30

auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung

0-10

auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung

20-40

über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen

50-70

bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung

10

sonst

20-40

bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall

50-80

in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher.

17.7 Psoriasis vulgaris

auf die Prädilektionsstellen beschränkt

0-10

ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten

20

bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B. an den Händen)

30-50

Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten.

17.8 Erythrodermien

bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses

40

bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses
ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand

50-60

mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand.

70-80

17.9 Ichthyosis

leichte Form,
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung

0-10

mittlere Form
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung

20-40

schwere Form
mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts

50-80

17.10 Mykosen

bei begrenztem Hautbefall

0-10

bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten

20

Chronisch rezidivierendes Erysipel

ohne bleibendes Lymphödem

10

sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems

20-40

Chronisch rezidivierender Herpes simplex

geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend

0-10

größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend

20
30

17.12 Naevus

Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung.

Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo) an Händen und/oder Gesicht

gering

10

ausgedehnter

20

sonst

0

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit

nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0

50

in anderen Stadien

80


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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